Presse & News
Urteil des BGH vom 15.05.2018 gestattet Verwertung von Aufnahmen, welche durch Unfallkameras/Dashcams gemacht wurden
Mai 2018: Der BGH positioniert sich im Urteil VI ZR 233/17 entgültig positiv zur Verwertbarkeit von Aufnahmen durch Unfallkameras/Dashcams und macht damit der seit über 10 Jahren bestehenden Unsicherheit ein Ende. Gleichwohl stellt der BGH klar, dass eine anlasslose Permanentaufzeichnung nach wie vor strafbar bleibt, weil sie gegen den §6b des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt. Somit wird erstmals höchstrichterlich festgestellt, dass im übertragenen Sinne "die Früchte vom vergifteten Baum gegessen werden dürfen".
Alle Geräte unserer Profi-Line erfüllen bereits seit 2002 ausnahmslos die Anforderungen des Datenschutzbeauftragten an eine strafrechtlich einwandfreie Aufzeichnung.
https://www.morgenpost.de/vermischtes/article214293463/Streit-um-Dashcam-als-Beweis.html
https://www.morgenpost.de/vermischtes/article214293949/Dashcam-Aufnahmen-sind-als-Beweismittel-vor-Gericht-zulaessig.html
Nach dem Urteil des BGH vom 15.05.2018 wollen Versicherer Unfallkameras/Dashcams als Beweismittel nutzen
Mai 2018: Durch den Gesamtverband der Versicherer wurde eine stärkere Nutzung von Unfallkameras/Dashcams bei der Schadenssachbearbeitung angeregt. Wir können bereits auf Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen schauen und stehen für Projekte zu bestimmten Risikogruppen mit den entsprechend abgestimmten Produkten zur Verfügung.
Beschluss vom 14.08.2014 zur Verwendung von Dashcams im Straßenverkehr
August 2014: Der zuständige Richter am Amtsgericht München lehnte eine Dashcam (welche nicht ereignisbedingt aufzeichnen kann) als Beweismittel ab, weil die "permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs (...) gegen § 6b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz" verstößt. Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier.
Wir möchten klarstellen, dass unsere Profi-Line Geräte ausnahmslos ereignisbedingt aufzeichnen und demnach nicht von diesem Beschluss erfasst werden. Wir versichern Ihnen die Unbedenklichkeit. Wir kennen Ihre Rechte - Vertrauen Sie uns!
Urteil vom 12.08.2014 zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Dashcams
August 2014: Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach, wurde der Einsatz von permanent aufzeichnenden Dashcams, unter bestimmten Bedingungen, für unzulässig befunden.
Zahlreiche unserer Geräte zeichnen jedoch nicht permanent und anlasslos sondern ereignisbedingt auf, sodass der Einsatz weiterhin erlaubt ist.
Bitte werfen Sie einen Blick auf die Pressemitteilung der WELT-Zeitung zum aktuellen Thema sowie auf das Urteil des Gerichtes (Az.: AN 4 K 13.01634).
Düsseldorfer Kreis zur permanenten und anlasslosen Aufzeichnung
August 2014: Da wir derzeit der einzige Anbieter auf dem Markt sind, der Geräte zur ausschließlich ereignisbedingten Aufzeichnung anbietet, können wir sicher sagen, dass unsere Dashcams im Gewerbebereich weiterhin zulässig sind.
Im Privatbereich sind Dashcams ebenfalls erlaubt, sofern sie "ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten" laufen.
Die datenschutzrechtlichen Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises von 2013 und 2014 befassen sich zwar mit der Unzulässigkeit von Videoüberwachung, durch sogenannte Dashcams, in und aus Fahrzeugen. Beide Beschlüsse zielen jedoch ausschließlich auf eine "anlasslose" und "permanente" Überwachung ab.
Keine Rechtlichen Bedenken für Außenaufnahmen
Juli 2014: Rechtsanwalt Michael Bauer berät viele Taxi-Unternehmen und äußert keine Bedenken bezüglich der Unfallkameras. Er hält Außenaufnahmen kritischer Situationen, die automatisch oder durch Knopfdruck des Fahrers zustandekommen für zulässig. Ein Urteil wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz, durch die Nutzung einer Unfallkamera sei ihm nicht bekannt.
Die Dashcams der EAS-Surveillance GmbH unterscheiden sich erheblich von Konkurrenzsystemen durch die ereignisbedingte Aufzeichnungsmöglichkeit.
Manipulationssichere Dashcams im Gespräch bei Fahrerschulungen
Mai 2014: Eric André Siedmann, der Technische Leiter der EAS-Surveillance GmbH, referierte über die neusten Datenschutzbestimmungen für den Einsatz im Taxi.
Dabei führte er aus, dass die eigenen Dashcams über konfigurierbare Beschleunigungssensoren verfügen und somit in der Lage sind, bei starken Brems- und Ausweichmanövern sowie bei Anstößen Videosequenzen (wahlweise auch mit Ton) von 15 Sekunden vor bis 15 Sekunden nach dem Ereignis auf einer SD-Karte aufzuzeichnen. Nur der Unternehmer hat mit einem Schlüssel Zugang zu sämtlichen Daten (inkl. GPS und Geschwindigkeit). Hier geht's zur gekürzten Online-Fassung des Artikels.
Unfallkamera entlarvt privat-tankende Taxifahrer
März 2013: Manch ein Taxifahrer nimmt es mit dem Tanken anscheinend nicht ganz so genau. Über längere Zeit wunderte sich einer unserer Mehrwagenbetreiber über den immensen Kraftstoffverbrauch (18l/100km) seines nagelneuen 212er Mercedes. Normalerweise ist ein solches Fahrzeug mit rund 8 - 9Liter/100km unterwegs.
Dank unserer Überwachungssysteme konnte diesem Spuk ein Ende bereitet werden. Es wurde festgestellt, dass ein Fahrer ungeniert auf Firmenkosten mitgebrachte Kanister für den Privatverbrauch füllte.
Unfallkamera verringert Schwarzarbeit im Taxigeschäft
Januar 2013: Das Transportieren von Fahrgästen zu einem "Pauschalpreis", ohne das Taxameter einzuschalten, ist verboten. Hierbei handelt es sich um Schwarzarbeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ geahndet werden kann. Während der Taxifahrer in seine eigene Tasche wirtschaftet geht der Unternehmer nämlich leer aus.
Für den Unternehmer ergibt sich ein Klärungsbedarf im allgemeinen dann, wenn ein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum mit immer dem selben Fahrer deutlich unter €1 Umsatz pro gefahrenen Kilometer läuft. Um diesem Phänomen bewusst entgegenzuwirken, werden unsere Unfallkameras installiert.
Was Sie dazu wissen müssen:
Das permanente Aufzeichnen vom Fahrzeuginnenraum und dem Verkehrsgeschehen ist hierzulande nicht gestattet. Jedoch wird in Deutschland auch auf diese Weise generiertes Beweismaterial vor Gericht verwendet und gewürdigt. Die Einschränkung für den Fahrzeuginnenraum bezieht sich explizit auf das Filmen von Fahrgästen. Von Fahrgästen dürfen trotzdem ereignisbedingt (z.B. beim Einsteigen) oder manuell (z.B. in oder bei erwarteten Notsituationen) Standbildaufnahmen gemacht werden. Diese müssen jedoch spätestens nach 48h wieder gelöscht werden, sofern kein Anlass und/oder ein berechtigtes Interesse daran besteht, eine weitere Verwertung vorzunehmen. Eine auf den Fahrer und das Taxameter gerichtete Innenraumüberwachung ist rechtlich zulässig, sofern der Fahrer hierzu sein Einverständnis gegeben hat.
Das Beförderungsunternehmen riskiert durch permanente Aufnahmen der Fahrgäste im Extremfall ein Bußgeld, welches durch den Datenschutzbeauftragten verhängt werden kann. Diesem Risiko ist er aber bei unseren Geräten nicht ausgesetzt, denn sie können nicht nur permanent aufzeichnen, sondern ebenso manuell, ereignisbedingt oder durch bestimmte Signale, wie z.B. Türöffnung oder Sitzkontakte.
Mit dem Einbau unserer Geräte haben sich "Omas regelmäßige Terminfahrten" erledigt!