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Rechtsgrundlagen und Statistiken

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter zum Ersatz des Schadens, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs angerichtet wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG trifft dieselbe Haftung den Führer des Kraftfahrzeugs. Der Führer kann sich allerdings durch den Beweis des Nichtverschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten, während der Halter nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das er beweisen muss, von der Haftung frei wird (§ 7 Abs. 2 StVG). Entsteht der Schaden an einem anderen Kraftfahrzeug, findet eine Abwägung unter den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge statt, die zu einer Anrechnung (=Kürzung) auf den Schadensersatzanspruch nach § 17 Satz 2 StVG führen kann. Somit kann zusammenfassend gesagt werden, daß § 17 StVG gewissermaßen Justitias Waage darstellt.


Die fünf in einem Gerichtsverfahren zugelassenen, sogenannten Strengbeweise sind:

1.) Sachverständigengutachten

2.) Augenscheinseinnahme

3.) Parteivernehmung

4.) Urkunden

5.) Zeugen


Freibeweis

Ein Freibeweis kann auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehende Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z.B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären. Ein Freibeweis ist zulässig bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen erforderlich sind, bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlich sind, bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Rechtsmittels, bei der Ermittlung ausländischer Rechtssätze und bei der Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Eine besondere Form hiervon ist der Anscheinsbeweis. Dieser stützt sich in der Hauptsache auf den sogenannten „typischen Geschehnisablauf“. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Auffahrunfall, bei dem grundsätzlich zunächst einmal die Schuld des Auffahrenden angenommen wird. Ein solcher, angenommener typischer Geschehnisablauf kann nur durch Zeugenvernehmung außer Kraft gesetzt werden.

Vor Gericht ist die Aufzeichnung der EAS-Unfallkamera als Sachbeweis zur Veranschaulichung des Vorfallablaufes in besonderem Maße geeignet. Sie kann in der mündlichen Verhandlung vor dem Zivilgericht, wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als sogenannte Vernehmungshilfe in Augenschein genommen und hierbei den Parteien, den Angeklagten, wie auch den Zeugen vorgehalten werden.

Die Aufzeichnung der EAS-Unfallkamera ist freilich insbesondere im Strafprozess als Strengbeweis nicht verwertbar. Ergänzend zur Augenscheinseinnahme der Aufzeichnung wird grundsätzlich die Vernehmung des Anwenders der EAS-Unfallkamera erforderlich sein, um zu einer revisionsfesten Sachverhaltswürdigung zu gelangen. Der Anwender der EAS-Unfallkamera muss vor Gericht durch Zeugenaussage oder durch Einlassung als Angeklagter bestätigen, dass er das Gerät ordnungsgemäß verwendet und eingesetzt, und dass der Sachverhalt, der visualisiert wird, sich so abgespielt hat, wie er in der Aufzeichnung zu sehen ist. Wenn dies geschieht. Wenn dass das Gericht unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme seine Überzeugungsbildung auf die hiermit im Einklang stehende Einlassung bzw. Zeugenbekundung stützen und abweichende Einlassungen und Bekundungen als unglaubhaft verwerfen.

Dies führt dann im Effekt zu einer nachhaltigen Vereinfachung der Beweisaufnahme und zur Verkürzung des Prozesses.

Für den Anwender der EAS-Unfallkamera besteht ferner auch aus prozessualen Gründen kein unabschätzbares Risiko im Hinblick auf eine etwaige Gefahr der Selbstbelastung:

Er muss hierbei freilich beachten, dass er im Strafprozess als etwaiger Beschuldigter die Aufzeichnung des Gerätes gegen sich verwenden lassen muss, wenn er der Verwendung erst einmal zugestimmt hat, zum Beispiel durch freiwillige Aushändigung der Aufzeichnung an die ermittelnden Polizeibeamten. Ist jedoch die Aufzeichnung ohne seinen ausdrücklichen Willen beschlagnahmt worden, so hat er nicht zu befürchten, dass diese später gegen seinen Willen im Straf- bzw. Bußgeldprozess gegen ihn selbst, oder gegen diejenigen Personen, bezüglich deren er ein Aussageverweigerungsrecht hat, verwertet wird. Wenn er sich hiermit nicht einverstanden erklärt, so besteht ein vom Strafrichter unbedingt zu beachtendes Verwertungsverbot. Sollte die Aufzeichnung als „Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann“, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt worden sein (vgl. §94 Abs.1, Abs.2 StPO), so kann gleichwohl der Verwender der EAS-Unfallkamera als Zeugnisverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen seinen Angehörigen wie auch als Auskunftsverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen ihn selbst der gerichtlichen Verwertung der Aufzeichnung widersprechen mit der Folge, dass die Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46.Aufl. 2003, Rnr. 10 zu §95 StPO).

Statistiken

Fahrzeugbestand in Deutschland und weltweit:

Im Monat Dezember des Jahres 2001 waren in Deutschland 44.383.323 Pkws und Kombis zugelassen. Außerdem gab es 4.600.174 Lkws/Lieferwagen und 3.177.000 Motorräder. Ferner existierten zu diesem Zeitpunkt 358.069 Wohnmobile, 86.461 Busse, 53.030 Taxen, sowie 22.842 Mietfahrzeuge. Dabei wurden in 2001 gegenüber 2000 mehr Fahrzeuge zugelassen.

Bei der Neuproduktion von Kfz war 1999 ein Anstieg von 4 Prozent zu verzeichnen. Ein Hauptgrund war die steigende Nachfrage in Ost- und Südasien, nachdem dort die Wirtschaftskrise überwunden war. Ebenfalls zu diesem Wachstum hat die steigende wirtschaftliche Entwicklung in den USA und Europa beigetragen. Im Jahre 2001 ist jedoch ein allgemeiner Produktionsrückgang zu verzeichnen. Dies ist begründet durch die allgemeine Wirtschaftsstagnation und das sehr geringe Wachstum vor allen Dingen in Europa.

Von den 1999 53,8 Mio. hergestellten Fahrzeugen waren 38,7 Mio. PKW. Der größte Automobilhersteller waren dabei die USA mit 12,1 Mio. Fahrzeugen, gefolgt von Japan mit 9,9 Mio. Kfz, Deutschland mit 5,7 Mio. Fahrzeugen, Spanien und Korea mit jeweils 2,9 Mio. Fahrzeugen und der Rep. Korea mit 2,8 Mio. produzierten Fahrzeugen. Der weltweit größte Hersteller von Pkws war 1999 General Motors (8,68 Mio. Fahrzeuge), gefolgt von Ford (7,22 Mio.) und den beiden deutschen Konzernen DaimlerChrysler (5,91 Mio.) und VW mit 4,92 Mio. produzierten Fahrzeugen. Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen, daß fast alle deutschen Automobilkonzerne Produktionsstätten auch außerhalb Deutschlands betreiben.

Insgesamt beträgt der deutsche Fahrzeugbestand etwa 50 Millionen Kraftfahrzeuge.

Weltweit gibt es zur Zeit rund 670 Mio. Kraftfahrzeuge. Zuletzt wurde der genaue Weltbestand 1995 von der UN mit 479,274 Mio. PKW und 154,519 Mio. Nutzfahrzeugen ausgegeben. Dabei ist jedoch festzustellen, dass diese Kraftfahrzeuge ungleichmäßig verteilt sind. Von allen Fahrzeugen weltweit befinden sich 35 Prozent in Nordamerika und 40 Prozent in Europa. Die Verteilung ergibt, dass in den USA auf 1.000 Einwohner 515 PKW kommen. In Deutschland sind es 505 und in Frankreich 445. In China hingegen gibt es nur 11 und in den meisten Staaten Zentral- und Westafrikas sind es sogar nur 1 bis 2 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner.

Diese Verteilung spiegelt den Reichtum der Länder wieder.

Während in den Industriestaaten der Erde ein Auto alltäglich ist, gibt es in den unterentwickelten 3. - Welt Staaten nicht so viele Fahrzeuge. Das Land mit den meisten zugelassenen Fahrzeugen weltweit ist mit deutlicher Führung die USA. Dort waren 1997 204,244 Mio. Kraftfahrzeuge (PKW + LKW) zugelassen. Mit deutlichem Abstand folgten Japan (68,385 Mio. PKW + LKW) und auf Platz 3 Deutschland mit 43,672 Mio. zugelassenen PKW und LKW. Auf den weiteren Plätzen liegen nur europäische und Nordamerikanische Staaten.
Tabelle Marktpotential
Fahrzeugtyp Anzahl Status aus
PKW 45.022.926 2004/01
Krafträder 3.744.971 2004/01
Busse 86.480 2004/01
Leichte und schwere LKW 2.586.329 2004/01
Zugmaschinen 1.952.298 2004/01
Wohnwagen, Wohnmobile 358.069 2001/12
Taxi/Mietwagen mit Fahrer 79.774 2003/11
Selbstfahrer-Mietfahrzeuge 22.842 2000/02
Total 53.853.689


Basierend auf Daten des Bundeszentralregisters und des Kraftfahrtbundesamtes

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